Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit und Unfall

Anlässlich der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde zum 01.01.2023 das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geändert.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen nun keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Damit entfällt die bisherige Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Diese Personen müssen lediglich die Arbeitsunfähigkeit sowie ihre voraussichtliche Dauer feststellen lassen und sich selbst eine entsprechende Bescheinigung aushändigen lassen.

Mit dieser Reform entfällt jedoch NUR die Nachweispflicht des Arbeitnehmers, NICHT die Meldepflichten per se.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich unverzüglich arbeitsunfähig zu melden und dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, bleibt bestehen.

Anzeige der Krankheit und ihrer Dauer:

Beruht die Verhinderung auf den persönlichen Lebensumständen, folgt die Meldepflicht aus § 241 II BGB. Der Arbeitgeber wird dies weiter ausgestalten und den Arbeitnehmer anhalten, ihn auch auf anstehende Termine oder dringende Aufgaben hinzuweisen.

Handelt es sich um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, ergibt sich die Meldepflicht aus           § 5 I 1 EFZG. Hierbei schuldet der Arbeitnehmer keine Informationen über die Ursache und Natur der Erkrankung. Eine Ausnahme stellt eine ansteckende Krankheit oder Fortsetzungserkrankung dar.

Weiß der Arbeitgeber bereits aus eigener Anschauung oder anderen Quellen sicher, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt, muss der Arbeitnehmer nicht nochmals eine eigene Anzeige erstatten. Auch in dieser Konstellation muss jedoch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Meldepflichten im Urlaub:

Nach der herrschenden Meinung gilt die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt.

Meldepflichten bei Erkrankung im Ausland:

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so muss er auch die Adresse seines Aufenthaltsortes mitteilen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zwar die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes akzeptieren, kann den Arbeitnehmer jedoch auch von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen, wofür der Aufenthaltsort maßgeblich ist. Zudem muss der Arbeitnehmer das schnellste Kommunikationsmittel wählen (Telefon, E-Mail, Kurznachricht). Die Kosten hierbei trägt der Arbeitgeber.

Anders als im Inland, muss der Arbeitnehmer auch seine gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Weiterhin ist er verpflichtet seine Rückkehr in Deutschland dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen.

Verstöße gegen Meldepflichten:

Das Versäumnis die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen kann eine Abmahnung zu Folge haben oder im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen.

Aufsatz von Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, Berlin und Prof. Dr. Daniel Benkert, Frankfurt a.M. aus NJW-Spezial 6/2023 179